Rechtsprechung
OLG Rostock, 15.09.2008 - I WsRH 29/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Strafrechtliche Rehabilitierung: strafrechtliche Maßnahme durch die Einziehung des Vermögens eines Großgrundbesitzers bzw. haftähnliche Bedingung durch dessen Vertreibung (Kreisverweis)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Vermögensentziehung und Vertreibung aufgrund der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform vom 05.09.1945 als strafrechtliche Maßnahme i.S.d. Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG); Strafrechtlich zu ahndendes individuelles Unrecht als Zweck der Verordnung ...
- Judicialis
StrRehaG § 1 Abs. 5; ; StrRehaG § 2 Abs. 2; ; StrRehaG § 7 Abs. 1 Nr. 2; ; StrRehaG § 13 Abs. 1; ; StrRehaG § 14 Abs. 1; ; StrRehaG § 14 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StrRehaG § 1 Abs. 5
Zum Begriff der strafrechtlichen Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 5 StrRehaG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Rostock, 07.07.2008 - 16 Rh 74/05
- OLG Rostock, 15.09.2008 - I WsRH 29/08
Papierfundstellen
- NJ 2008, 563
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus OLG Rostock, 15.09.2008 - I WsRH 29/08
Das Beschwerdevorbringen sowie die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2008 geben dem Senat Anlass zu dem abschließenden Bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt im Gebiet der ehemaligen DDR bereits verneint hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ), weshalb der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ). - BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58
Diplomatische Klausel
Auszug aus OLG Rostock, 15.09.2008 - I WsRH 29/08
Das Beschwerdevorbringen sowie die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2008 geben dem Senat Anlass zu dem abschließenden Bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt im Gebiet der ehemaligen DDR bereits verneint hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ), weshalb der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ). - BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58
Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG
Auszug aus OLG Rostock, 15.09.2008 - I WsRH 29/08
Das Beschwerdevorbringen sowie die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2008 geben dem Senat Anlass zu dem abschließenden Bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt im Gebiet der ehemaligen DDR bereits verneint hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ), weshalb der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ).
- LG Dresden, 24.08.2009 - BSRH 22/06 Er ist aber keine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG (OLG Rostock, I WsRH 29/08, juris; OLG Sachsen-Anhalt 1 Ws Reh 644/07, juris; OLG Dresden VIZ 2004, 550).